Pingdom Check

Wurde Ihnen das Boarding nicht gestattet?

Wir entschuldigen uns aufrichtig, falls Ihre Reise beeinträchtigt wurde. Unser Ziel ist immer, dass unsere Passagiere eine reibungslose und angenehme Reise haben, aber manchmal läuft leider nicht alles wie geplant. 

Nachstehend finden Sie Informationen zu den Rechten von Passagieren gemäß der EU-Verordnung 261/2004, wenn ihnen das Boarding verweigert wird. Sie gelten, wenn Sie nicht an Bord gelassen werden, obwohl Sie pünktlich eingetroffen sind und alle erforderlichen Check-in- und Boarding-Bedingungen erfüllt haben. Dazu gehören jedoch keine Situationen, in denen das Boarding aus gültigen Gründen wie Gesundheits- bzw. Sicherheitsbedenken oder bei unvollständigen bzw. falschen Reisedokumenten verweigert wird.

Recht auf Versorgung

Wenn Ihnen das Boarding verweigert wird, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine entsprechende Versorgung. Dazu können Mahlzeiten und Getränke, Unterkunft, Transport und Zugang zu Kommunikationsmitteln zählen. Das gilt jedoch nicht, wenn sich Ihre Reise durch eine solche Versorgung weiter verzögern würde.

Die Versorgung kann Folgendes umfassen:

  • Mahlzeiten und Getränke: Im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
  • Unterkunft und Transport: Falls Ihr Flug über Nacht Verspätung hat und Sie nicht nach Hause oder zu Ihrer vorübergehenden Unterkunft zurückkehren können.
  • Kommunikationsmittel: Falls Sie einen Ort zum Tätigen eines Anrufs oder zum Senden einer E-Mail bezüglich der Beeinträchtigung benötigen.

* Innergemeinschaftliche Flüge sind Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU) und umfassen auch Länder, die Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, wie z. B. Norwegen, Island und Liechtenstein. Das bedeutet, dass Flüge zwischen diesen Ländern sowie Flüge von diesen Ländern in die EU den gleichen Verordnungen zu Passagierrechten unterliegen. Darüber hinaus gelten diese Verordnungen auch für Flüge mit Abflugort außerhalb der EU und des EWR und mit Zielort in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, wenn der Flug von einer EU- oder EWR-Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Selbstorganisierte Versorgung

Manchmal kann unser Team aufgrund der hohen Anzahl an betroffenen Passagieren keine Gutscheine ausstellen. Wenn das der Fall ist, bitten wir die Passagiere, ihre Versorgung selber zu organisieren und am Ende ihrer Reise eine Erstattung über unser Reklamationsportal zu beantragen.

Mahlzeiten und Getränke: Im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Bitte beachten Sie, dass wir keine Kosten für alkoholische Getränke erstatten.

Unterkunft: Die angemessenen Kosten für eine Übernachtung variieren je nach Standort.

  • Nordamerika: 200 EUR
  • Europa: 180 EUR
  • Grönland: 250 EUR

Transport: Öffentliche Verkehrsmittel oder Flughafen-Shuttle zwischen dem Flughafen und der Unterkunft.

Kommunikation: Die Kosten für zwei Telefonate, das Versenden von zwei E-Mails oder Faxen.

Alle Kosten müssen sich direkt auf die Beeinträchtigung beziehen und durch detaillierte Quittungen, die ggf. auf den Namen des Passagiers ausgestellt wurden, belegt werden. 

Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für Reisen in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz oder nach Island, wenn Sie mit einer Fluggesellschaft fliegen, die in einem dieser Länder ihren Hauptsitz hat. Sie gilt auch für Flüge, die aus diesen Ländern abfliegen, und zwar unabhängig von der Fluggesellschaft. Sie gilt nicht für Reisen, die außerhalb dieses Gebiets beginnen und enden. So ist beispielsweise eine Reise, die in den USA oder Kanada beginnt und auf den Färöer-Inseln oder Grönland endet – selbst mit einer Umsteigeverbindung in Island – nicht abgedeckt.

Wenn Ihnen das Boarding verweigert wird, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine entsprechende Versorgung. Dazu können Mahlzeiten und Getränke, Unterkunft, Transport und Zugang zu Kommunikationsmitteln zählen. Das gilt jedoch nicht, wenn sich Ihre Reise durch eine solche Versorgung weiter verzögern würde.

 

Die Versorgung kann Folgendes umfassen:

  • Mahlzeiten und Getränke: Im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
  • Unterkunft und Transport: Falls Ihr Flug über Nacht Verspätung hat und Sie nicht nach Hause oder zu Ihrer vorübergehenden Unterkunft zurückkehren können.
  • Kommunikationsmittel: Falls Sie einen Ort zum Tätigen eines Anrufs oder zum Senden einer E-Mail bezüglich der Beeinträchtigung benötigen.

 

* Innergemeinschaftliche Flüge sind Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU) und umfassen auch Länder, die Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, wie z. B. Norwegen, Island und Liechtenstein. Das bedeutet, dass Flüge zwischen diesen Ländern sowie Flüge von diesen Ländern in die EU den gleichen Verordnungen zu Passagierrechten unterliegen. Darüber hinaus gelten diese Verordnungen auch für Flüge mit Abflugort außerhalb der EU und des EWR und mit Zielort in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, wenn der Flug von einer EU- oder EWR-Fluggesellschaft durchgeführt wird.,

Manchmal kann unser Team aufgrund der hohen Anzahl an betroffenen Passagieren keine Gutscheine ausstellen. Wenn das der Fall ist, bitten wir die Passagiere, ihre Versorgung selber zu organisieren und am Ende ihrer Reise eine Erstattung über unser Reklamationsportal zu beantragen.

Mahlzeiten und Getränke: Im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Bitte beachten Sie, dass wir keine Kosten für alkoholische Getränke erstatten.

Unterkunft: Die angemessenen Kosten für eine Übernachtung variieren je nach Standort.

  • Nordamerika: 200 EUR
  • Europa: 180 EUR
  • Grönland: 250 EUR

Transport: Öffentliche Verkehrsmittel oder Flughafen-Shuttle zwischen dem Flughafen und der Unterkunft.

Kommunikation: Die Kosten für zwei Telefonate, das Versenden von zwei E-Mails oder Faxen.

Alle Kosten müssen sich direkt auf die Beeinträchtigung beziehen und durch detaillierte Quittungen, die ggf. auf den Namen des Passagiers ausgestellt wurden, belegt werden. 

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Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für Reisen in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz oder nach Island, wenn Sie mit einer Fluggesellschaft fliegen, die in einem dieser Länder ihren Hauptsitz hat. Sie gilt auch für Flüge, die aus diesen Ländern abfliegen, und zwar unabhängig von der Fluggesellschaft. Sie gilt nicht für Reisen, die außerhalb dieses Gebiets beginnen und enden. So ist beispielsweise eine Reise, die in den USA oder Kanada beginnt und auf den Färöer-Inseln oder Grönland endet – selbst mit einer Umsteigeverbindung in Island – nicht abgedeckt.

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Falls Ihnen das Boarding ohne angemessenen Grund verweigert wird, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Umbuchung oder Erstattung.

Umbuchung

Sofern möglich, buchen wir alle Passagiere, deren Reise beeinträchtigt wurde, automatisch um. Wir senden alle Benachrichtigungen und aktualisierte Reisepläne an die in der Buchung registrierten E-Mail-Adresse. Darum ist es wichtig sicherzustellen, dass diese korrekt ist. Sie können Sie unter Meine Buchung oder in der Icelandair-App noch einmal überprüfen. Manchmal ist jedoch eine automatische Umbuchung aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen Passagiere nicht möglich. In diesem Fall können Passagiere eine Umbuchung zu ihrem endgültigen Ziel für den nächsten verfügbaren Icelandair-Flug unter vergleichbaren Transportbedingungen beantragen, sofern Sitzplätze verfügbar sind.

Erstattung

Sie können sich dafür entscheiden, die Reise nicht anzutreten, und sich die ungenutzten Teile Ihres Tickets für alle Passagiere derselben Buchung erstatten zu lassen. Sie können Ihre Buchung unter Meine Buchung stornieren oder ändern und hier eine Erstattung beantragen.

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Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für Reisen in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz oder nach Island, wenn Sie mit einer Fluggesellschaft fliegen, die in einem dieser Länder ihren Hauptsitz hat. Sie gilt auch für Flüge, die aus diesen Ländern abfliegen, und zwar unabhängig von der Fluggesellschaft. Sie gilt nicht für Reisen, die außerhalb dieses Gebiets beginnen und enden. So ist beispielsweise eine Reise, die in den USA oder Kanada beginnt und auf den Färöer-Inseln oder Grönland endet – selbst mit einer Umsteigeverbindung in Island – nicht abgedeckt.

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Wenn Ihnen das Boarding verweigert wird, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Streckenlänge des Fluges und der Dauer der Verspätung bis zu Ihrem endgültigen Reiseziel ab. Die Entschädigungsbeträge sind wie folgt:

Alle Flüge bis zu maximal 1500 km:

  • 125 EUR, wenn Ihnen ein alternativer Flug angeboten wird, der Sie innerhalb von 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges zu Ihrem endgültigen Ziel bringt.
  • 250 EUR, wenn Sie später als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges ankommen.

Alle innergemeinschaftlichen Flüge* über 1500 km oder alle sonstigen Flügen zwischen 1500 und 3500 km:

  • 200 EUR, wenn Ihnen ein alternativer Flug angeboten wird, der Sie innerhalb von 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges zu Ihrem endgültigen Ziel bringt.
  • 400 EUR, wenn Sie später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges ankommen.

Alle Flüge, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien fallen:

  • 300 EUR, wenn Ihnen ein alternativer Flug angeboten wird, der Sie innerhalb von 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges zu Ihrem endgültigen Ziel bringt.
  • 600 EUR, wenn Sie später als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges ankommen.

Wann haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung?

Eine Entschädigung wird in folgenden Fällen nicht gezahlt:

  • Sie haben im Austausch für Vorteile freiwillig auf Ihren Platz verzichtet.
  • Es liegen angemessene Gründe für die Verweigerung des Boardings vor, wie z. B. gesundheitliche oder Sicherheitsgründe oder unzureichende Reisedokumente.

 

Eine Liste der für die Wahrung von Fluggastrechten zuständigen Behörden finden Sie unter Europa.eu.

 

* Innergemeinschaftliche Flüge sind Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU) und umfassen auch Länder, die Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, wie z. B. Norwegen, Island und Liechtenstein. Das bedeutet, dass Flüge zwischen diesen Ländern sowie Flüge von diesen Ländern in die EU den gleichen Verordnungen zu Passagierrechten unterliegen. Darüber hinaus gelten diese Verordnungen auch für Flüge mit Abflugort außerhalb der EU und des EWR und mit Zielort in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, wenn der Flug von einer EU- oder EWR-Fluggesellschaft durchgeführt wird.

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Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für Reisen in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz oder nach Island, wenn Sie mit einer Fluggesellschaft fliegen, die in einem dieser Länder ihren Hauptsitz hat. Sie gilt auch für Flüge, die aus diesen Ländern abfliegen, und zwar unabhängig von der Fluggesellschaft. Sie gilt nicht für Reisen, die außerhalb dieses Gebiets beginnen und enden. So ist beispielsweise eine Reise, die in den USA oder Kanada beginnt und auf den Färöer-Inseln oder Grönland endet – selbst mit einer Umsteigeverbindung in Island – nicht abgedeckt.

Sonstige Regionen

Die Passagierrechte bei einer Flugstörung können je nach Abflug- oder Zielort variieren. Nachfolgend finden Sie Informationen zu unseren sonstigen Reisezielen.

Raleigh Durham North Carolina United States Landscape

USA

Passagierrechte bei Reisen in die oder aus den USA

Canada - nature - mountains - unsplash

Kanada

Passagierrechte bei Reisen nach oder von Kanada

United Kingdom_Miners Trail, Snowdonia National Park

Vereinigtes Königreich

Passagierrechte bei Reisen in das oder aus dem Vereinigten Königreich